Vorstand im Sinne des § 26 BGB: mindestens eine Person (der/die 1. Vorsitzende) und höchstens drei Personen (nämlich der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in). Der/die 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.