Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Außenverhältnis gilt: Grundstückserwerb kann jedoch nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des Dachverbandes erfolgen.