Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Vorsitzender und Kassenwart, gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte aller Art, die im Einzelfall 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.