Vorstand im Sinne des § 26 BGB: es vertreten mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitglieder, jeweils einzelvertretungsberechtigt, darunter der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Organisator. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, erforderlich.