Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzende, Schriftführer und Kassierer sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich, von denen einer der 1., 2. oder 3. Vorsitzende sein muss. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.500,00 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.