Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorstand hat ein oder mehrere Mitglieder. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.