1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und stellvertretender Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.