| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand (§ 26 BGB) führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich wie folgt zusammen a) Vorsitzender, b) stellvertretender Vorsitzender, c) Kassierer, d) Geschäftsführer und e) Schriftführer (Pressewart). Der Verein wird rechtskräftig durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Der Kassierer ist zeichnungsberechtigt für alle Kassengeschäfte. Er ist in diesem Rahmen besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Im Verhinderungsfall kann der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kassengeschäfte rechtsgültig vornehmen. Der Verhinderungsfall braucht nicht dargetan zu werden. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte dahin eingeschränkt, dass der Vorstand zur Vornahme von folgenden Rechtsgeschäften der vorherigen Einwilligung des Vereinsrates bedarf: Ausgaben, die DM 3.000,00 im Einzelfall übersteigen, es sei denn, sie betreffen kurzfristig erforderliche Reparaturen, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung: zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie Belastungen von Grundbesitz,zur Aufnahme von Krediten und wiederkehrenden Leistungen und Verpflichtungen, ausgenommen hiervon ist ein evtl. Dispositionskredit bis zu DM 5.000,00, zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des bürgerlichen Rechts, zur Gewährung von Darlehn und anderem Kredit, zur Bestellung von Sicherheiten, zur Übernahme von Bürgschaften und Garantien. |