Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, auch grundstücksgleichen Rechten, sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.