Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen kann der Verein gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise soweit beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.