Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 EUR sind die Mitglieder des Vorstands nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.