| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand bedarf der Zustimung der Mitgliederversamlung zu folgenden Maßnahmen: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen oder Eingehung anderer Finanzverbindlichkeiten, es sei denn sie sind in einem genehmigten Haushaultsplan vorgesehen, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder anderen Verpflichtungen in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter, Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 3.000, es sei denn, sie sind in dem genehmigten Haushaltsplan als Ausgabe vorgesehen, Geschäfte mit Mitgliedern, deren Organen oder Mitarbeitern oder Mitgliedern oder deren Organen oder Mitarbeitern nahestehenden Personen im Sinne des § 15 Abgabenordnung |