Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Darlehensaufnahme von mehr als 2.000,00 EUR bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.