Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins und als Vertreter von Organisationen, die wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt sind, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.