Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5000 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.