Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Hegeringleiter und einem stellvertretenden Hegeringleiter. Darüber hinaus kann einer aus der vorgenannten Personengruppe den Hegering auch gemeinsam mit dem Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten. Rechtsgschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5.000,00 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung der Mitgliederversammlung.