Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Hegeringleiter und dem stellvertretenden Hegeringleiter. Darüber hinaus kann einer aus der vorgenannten Personengruppe den Hegering auch gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung der Mitgliederversammlung.