Der Verein wird durch zwei Vorstandmitglieder, unter denen der erste oder der zweite Vorstand sein müssen, gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, das zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.