| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zum Vorstand gehören: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Hauptgeschäftsführer, Hauptkassierer, Schriftführer und Beisitzer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für die Fußballabteilung ist gemäß § 30 BGB ein besonderer Vertreter bestellt. Der besondereVertreter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vereinsvorstandes auf der Platzanlage größere Veränderungen oder Umbauten vorzunehmen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, Mietverträge für die Platzwartwohnung abzuschließen. Für den Abschluss folgender Verträge bedarf er der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes: a) Übungsleiterverträge mit einem Jahresbetrag von mehr als 3.600,00 DM, b) Platzwartverträge mit einem Jahresbetrag von mehr als 6.600,00 DM, c) Kauf- und Leistungsverträge von mehr als 1.500,00 DM im Einzelfalle. Anträge auf Zuschüsse, Beihilfen usw. an den Landessportbund, die Stadt, die Arbeitsgemeinschaft der Postsportvereine und die Deutsche Bundespost können nur über den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. |