| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 20 Abs. 9 der Satzung beschränkt. Folgende Maßnahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der über den Diözesan-Caritasverband einzuholenden schriftlichen Genehmigung des Erzbischofs von Köln: a) Organbestellung und -abberufung sowie alle Dienstvertragsangelegenheiten (Begründung, Beendigung und Veränderung) der Vorstandsmitglieder; b) Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von mehr als 70.000,- €, c) Erlassverträge gemäß § 397 BGB sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse gemäß § 780, 781 BGB ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,-€; d) Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens über eine Wertgrenze von 1.200.000,- € hinaus sowie zusätzliche Überziehungsvereinbarungen; e) Forderungsabtretungen (einschließlich Factoringverträge) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchising-Verträgen ab einer Wertgrenze von 1.200.000,- €; f) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 1.750.000,- €; g) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von mehr als 1.750.000,- €. Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen des DiCV Köln geregelt; h) Betriebsführung-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge ab einer Wertgrenze von 1.750.000,00 €, oder wenn von einem Rechtsgeschäft 25 Mitarbeiter (umgerechnet auf volle Stellen) betroffen sind. |