Der 1. Vorsitzende ist jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II 2 BGB), so dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 1.000,00 (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.