Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Erwerb, Verkauf, Belastung und jeder sonstigen Verfügung, die Grundstück- und grundstücksgleiche Rechte betrifft sowie bei Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von zweitausendfünfhundert Euro übersteigen.