| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei vertretungsberechtigte Personen vertreten gemeinsam.
Der Umfang der Vertretungsmacht ist in folgender Weise beschränkt:
Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats in Münster:
1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken
2. Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen
3. Aufnahme von Darlehen über 100.000 EUR
4. Übernahme von Bürgschaften über 100.000 EUR
5. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Organe, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. |