| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist im Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu Verpflichtungen und Verfügungen die je Rechtsgeschäft den Betrag von 100,00 EUR übersteigen, die Zustimmung des Kassenführers erforderlich ist. Zu Verpflichtungen und Verfügungen, die je Rechtsgeschäft den Betrag von 5.000,00 EUR überschreiten, ist die Zustimmung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenführers erforderlich. |