| Eintragungstext | | Text | Der Vorstand darf folgende Rechtsgeschäfte nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen lassen:
a) An- und Verkauf von Immobilien
b) Geschäfte, deren Volumen 50 % des vorhandenen Kassenbestands des Vereins übersteigen
c) Verkäufe von Sachwerten zur Erhöhung des Kassenbestands zwecks Ermöglichung anderer Geschäfte
d) Eingehung von Verbindlichkeiten, Kredite, etc. die 250 % des monatlichen Beitragsaufkommens übersteigen. |
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