| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Für die erstmalige Autorisierung sowie jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln. Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art durch den Verband an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Betritt neuer Gesellschaften sowei Belastungen des Geschäftsanteils) bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln. Folgende Maßnahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der über den Diözesan-Caritasverband einzuholenden vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln: a)Organbestellung und -abberufung sowie alle Dienstvertragsangelegenheiten (Begründung, Beendigung und Veränderung) der Vorstandsmitglieder; b)Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von mehr 10.000,0 EUR; c)Erlassverträge gemäß § 397 BGB sowie Schuldverprechen und Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 EUR; d)Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinabarung eines Kontokorrentkreditrahmens über eine Wertgrenze von 200.000,00 EUR hinaus sowie zusätzliche Überziehungsvereinbarungen, e)Forderungsabtretungen (einschließlich Factoringverträge) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchising-Verträgen ab einer Wertgrenze von 200.000,00 EUR; f)Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstückgleicne Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR; g)Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR, Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen des DiCV Köln geregelt; h)Betriebsführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge ab einer Wertgrenze von 500.000,00 EUR oder wenn von dem Rechtsgeschäft 25 Mitarbeiter (umgerechnet auf volle Stellen) betroffen sind. |