Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis, wenn die Summe des Rechstsgeschäfts tausend Euro nicht übersteigt. Ist dies der Fall, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.