Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00 Euro (Zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.