| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von 300,00 DEM übersteigen, ob als Einzelbetrag oder als Summe bei regelmäßigen Zahlungen, verpflichtet ist die Zustimmung der aktiven Mitglieder einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte sich nicht auf unvermeidbare Kosten, z. B. Reparaturen, beziehen. |