| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden mindestens der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der Kassierer/in und der/die Abteilungsleiter/in Fußball. Es können für den /die Geschäftsführer/in und den/die Kassierer/in jeweils ein/ eine Vertreter/in gewählt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Bei einem Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Angehörigen eines Vorstandsmitglieds ist das betreffende Vorstandsmitglied von der Vertretung ausgeschlossen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister und deren Kinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder, und zwar auch dann, wenn eine die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen oder die häusliche Gemeinschaft zu Pflegekindern beendet ist. |