Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Der Verein kann einen Geschäftsführer nach § 30 BGB für die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere zur Leitung der Geschäftsstelle, bestellen. Dieser vertritt den Verein einzeln.