| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand bestellt einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Vorbehaltlich des Weisungsrechts durch den Vorstand obliegt dem besonderen Vertreter die Leitung der täglichen Geschäfte. Dies umfasst insbesondere: - die kontinuierliche Weiterentwicklung der Vereinsaufgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks, - die Erarbeitung des jährlich fortzuschreibenden Arbeits- und Beratungsprogramms, - die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans, - die Annahme finanzieller Zuwendungen, - die Verwendung finanzieller Zuwendungen im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis, - die Erstellung eines schriftlichen Berichtes über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr, - die Erstellung des Jahresabschlusses, - die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis. Die Vertretungsberechtigung des besonderen Vertreters bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ist in der Vertretungsbefugnis geregelt. Der besondere Vertreter vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere: - gegenüber Behörden im Zusammenhang mit gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen, - gegenüber den Finanzbehörden in allen steuerlichen Angelegenheiten, - gegenüber öffentlich-rechtlichen und privaten Fördermittelgebern zur Beantragung, Annahme, Abruf, Verwendung und Abrechnung von Fördermitteln, - gegenüber Unternehmen zur Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Arbeit und Weiterentwicklung der Vereinstätigkeit. Im Übrigen ist allein der Vorstand gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der Satzung vertretungsberechtigt. |