| Text | Folgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen des Vorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: 1. Unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken: 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, Bildung neuer Rechtsträger, Erwerb von Beteiligungen, Gründung von Gesellschaften sowie Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder mit Geschäftsführern, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in der AVR-Vergütungsgruppe 1 bis 4 b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer dieser Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit, Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn Arbeitsverträge für Stellen betroffen sind, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehördenden Stellenplan genehmigt sind, 2. Unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 50.000 €, 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 50.000,00 EUR, wobei sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden; bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Vorstand und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als zwei Jahre beträgt. 4. Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin oder eines/einer stellv. Geschäftsführers /in und Abschluss oder Änderung von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 11 Abs. 2. 5. Erteilung von Befugnissen an die Geschäftsführung. |