| Text | Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda. 1. Unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1 Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbstständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder mit Geschäftsführern, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind. 2. Unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR. 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 50.000,00 EUR, 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 50.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden; bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Vorstand und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als zwei Jahre beträgt. 4. Bestellung eines Geschäftsführers oder eines stellvertretenden Geschäftsführers und Abschluss oder Änderung von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung. 5. Erteilung von Vertretungsbefugnissen oder Vollmachten gegenüber der Geschäftsführung. |