| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Frauen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Nachstehende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates in Fulda: 1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken sowie Eingehung einer Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück. 2. Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie die Annahme von Schenkungen mit Auflagen oder sonstigen belastenden Zuwendungen. 3. Die Aufnahme und Gewährung von Darlehen. Ausgenommen sind Bankkredite in laufender Rechnung (Kontokorrentkredit), Einlagen bei Kreditinstituten sowie die Vergabe von Darlehen an Hilfsbedürftige aus zweckgebundenen Treuhandmitteln Dritter bis 5.000,- EUR. 4. Die Übernahme von Bürgschaften, die Abgabe von Garantieerklärungen und abstrakten Schuldanerkenntnissen, ferner von Schuldversprechen, Schulderlass oder Schuldübernahmen. 5. Der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen sowie die Erteilung von Gattungs- und Generalvollmachten. 6. Die Vornahme von sonstigen Rechtsgeschäften über Gegenstände von mehr als 5.000,- EUR im Einzelfall oder der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer jährlichen Belastung von mehr als 5.000,- EUR oder einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Einer Genehmigung bedarf es im Einzelfall nicht, wenn die aus dem Rechtsgeschäft oder dem Dauerschuldverhältnis für den Verein entstehenden Verbindlichkeiten mit Mitteln erfüllt werden, die im Rahmen des jeweils geltenden Haushaltplanes aufsichtsrechtlich genehmigt sind. 7. Die Erhebung von Klagen mit einem Streitwert von über 3.000,- EUR. |