Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Folgende Geschäfte und Rechtshandlungen dürfen gemäß § 15 Abs. 8 der Satzung durch den Vorsitzenden, seinen 1. Stellvertreter und seinen 2. Stellvertreter nur mit der Zustimmung des Vorstands (§ 15 Abs. 5 der Satzung) vorgenommen werden. 1. Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken 2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen 3. Übernahme von Bürgschaften 4. Erwerb von Beteiligungen sowie Gründung von Unternehmen 5. Kaufgeschäfte mit Lieferanten/Dienstleistern, deren Wert über EUR 10.000,- liegen 6. Abschluss von Anstellungsverträgen 7. Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und im Einzelnen einen Jahreswert von EUR 2.000,- übersteigen (z.B. Leasingverträge, Mietverträge, sonstige Dienstleistungsverträge).