Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Für die nachfolgenden Rechtsgeschäfte bedarf gem. § 8.3 der Satzung der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung: a. Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, soweit diese im Einzelnen EUR 10.000,00 übersteigen, Aufnahme und Gewährung von Krediten in Höhe von mehr als EUR 10.000,00 b. Abschluss laufender Verträge mit wiederkehrenden Leistungen, wenn das Volumen, mit dem der Verein in einem Jahr belastet wird, 60.000,00 Euro übersteigt c. Erwerb und Veräußerungen von Beteiligungen d. Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder eines selbständigen Betriebsteils e. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten f. Gewährung von Krediten an Mitarbeiter des Vereins oder der HAW Hamburg oder deren Verwandte bis zum zweiten Grad g. Abschluss von Verträgen mit nahen Angehörigen des Vorstandes bis zum zweiten Grad.