Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. In den Vorstand können insgesamt bis zu fünf Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.