Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht a) aus dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden und c) aus dem Schriftführer und Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Zahlungen von mehr als 511,29 Euro für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur vom geschäftsführenden Vorstand, sondern auch von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen sind.