| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem oder zwei Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen. |