Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzverwalter und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.