Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens ein und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r .