Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
a) das Recht zur Eröffnung und Führung von Bankkonten des Vereins, b) die Berechtigung zur Antragstellung von Fördermitteln, c) Anschaffungen und Abschlüsse von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte, d) Aufnahme und Gewährung von laufenden Krediten oder Darlehen e) alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsleitungsaufgaben erforderlich sind, f) die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke, g) das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen, h) Personalplanung und -anstellung von Mitarbeitenden i) die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitglieder j) weitere im Einzelfall bestimmte und vom Vorstand beschlossene Aufgaben.
a) das Recht zur Eröffnung und Führung von Bankkonten des Vereins, b) die Berechtigung zur Antragstellung von Fördermitteln, c) Anschaffungen und Abschlüsse von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte, d) Aufnahme und Gewährung von laufenden Krediten oder Darlehen e) alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsleitungsaufgaben erforderlich sind, f) die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke, g) das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen, h) Personalplanung und -anstellung von Mitarbeitenden i) die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitglieder j) weitere im Einzelfall bestimmte und vom Vorstand beschlossene Aufgaben.