| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende; Verhinderungsgründe brauchen nicht nachgewiesen zu werden. |