Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Der Vorstand bedarf für den An- und Verkauf sowie für die Belastung von Grundstücken der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.