| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht es dem ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachzuweisen ist, durch einen Stellvertreter. |