Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung - der nicht nachzuweisen ist - wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.