Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch ein Vorstandsmitglied allein.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen, sind der Auftrag und die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.