Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Finanzielle Verpflichtungen bis 300 Euro kann ein Vorstandsmitglied im Namen des Vereins allein eingehen. Bei höheren Summen bedarf die Eingehung von Verpflichtungen eines mehrheitlichen Beschlusses der vereinsleitenden Sitzung, der nicht gegen die Stimme der/des Schatzmeister/in gefasst werden darf. Falls kein Entschluss erreicht werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung.