| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden im Fall auch dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen. |